Satzung des LAV 23 Meckenheim e.V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Leichtathletikverein 23 Meckenheim e.V., in Kurzform LAV 23 Meckenheim e.V., und hat seinen Sitz in Meckenheim. Er wurde am 08.01.2023 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  3. Die Vereinsfarbe ist grün.

§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Wettkampfsports in allen Möglichkeiten, um den Vereinsmitgliedern deren aktive Ausübung zu ermöglichen. Hierzu zählen:
    -       Sport für die Freizeit
    -       Breitensport
    -       Leistungssport
    -       Bildung und Erziehung
    -       Sport- und Leistungsabzeichen
    -       Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
    -       Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil


  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.



§ 3   Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.        


2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 

§ 4   Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:
-       Landessportbund Nordrhein-Westfalen
-       Leichtathletik-Verband Nordrhein
-       Deutschen Leichtathletik-Verband
-       StadtSportBund Meckenheim

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a)    Ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
    b)    Jugendliche (14–17 Jahre)
    c)    Kinder (bis 13 Jahre)
    d)    Ehrenmitglieder
    e)    Fördernde Mitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Herkunft, Beruf und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.


  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  6. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    a)    durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen kann;
    b)    durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    c)    durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem/der Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann die/der Auszuschließende die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet;
    d)    mit dem Tod des Mitgliedes
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    
- wegen groben unsportlichen Verhaltens


  10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  11. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
  12. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 
     

§ 6    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 
Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 7    Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.


Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. 

§ 8    Organe

Die Organe des Vereins sind
-       der Vorstand
-       die Mitgliederversammlung 

§ 9    Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
-       der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
-       der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
-       der Kassenwartin / dem Kassenwart
-       der Leiterin / dem Leiter Sportbetrieb
 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht alle Tätigkeiten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
Die Vorstandssitzung leitet die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die zweite Vorsitzende / der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin / vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Alle Protokolle sind mindestens 10 Jahre zu speichern. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der in § 9 Ziff. 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EstG) ausgeübt werden.
 
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
 
Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. 

§ 10  Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-       Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
-       Entlastung und Wahl des Vorstands
-       Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
-       Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
-       Genehmigung des Haushaltsplans
-       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
-       Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
-       Ernennung von Ehrenmitgliedern
-       Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
-       Beschlussfassung über Anträge 

§ 12 Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse per Post oder per E-Mail gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
 
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand des Vereins dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
 
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das unterschriebene Protokoll ist mindestens für 10 Jahre aufzubewahren.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
-       Ort und Zeit der Versammlung
-       die Namen der Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
-       die Namen der Protokollführerin/der Protokollführer
-       die Zahl der erschienenen Mitglieder
-       die Tagesordnung
-       die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
 
            Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 14  Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen Mitglieder im Sinne des § 5 Nr. 1 a), d) und e). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied besitzt nur ein Stimmrecht. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
 
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

§ 15 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 2 Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
 
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Unterlagen sind laut den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren. 

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 

§ 17 Datenschutz

1.    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
 
2.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
3.    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 13 Ziff. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:
-  an die Stadt Meckenheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 19    Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins 
am 08.01.2023 beschlossen worden.
 
 
Meckenheim, 08.01.2023
 
(Ort/Datum)